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   FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07   

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https://dejure.org/2012,52528
FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07 (https://dejure.org/2012,52528)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.10.2012 - 1 K 1264/07 (https://dejure.org/2012,52528)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. Oktober 2012 - 1 K 1264/07 (https://dejure.org/2012,52528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen in den Jahresabschlüssen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1
    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und Bausparverträgen.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und Bausparverträgen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    d) Zwischenzeitlich hat der BFH in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2009 (X R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 860) und vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 sowie Urteile vom gleichen Tag in den Parallelverfahren X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035 und X R 9/10, Juris) sowie in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (X B 221/10, Juris) die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen eines Erfüllungsrückstandes für die Bestandspflege bzw. Betreuung von Versicherungsverträgen und die Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Rückstellungen einschließlich der gegenüber dem Finanzamt zu machenden Angaben und der zu führenden Aufzeichnungen konkretisiert.

    aa) Danach setzt die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes voraus, dass der Versicherungsvertreter sich der Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.) und der Versicherungsvertreter die Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält (BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O.).

    Da es bei der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision zudem nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Betreuung bzw. Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Provisionen seien nicht kostendeckend (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.; BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O; BFH-Beschl. vom 8.11.2011 X B 221/10, a.a.O.; vgl. auch FG München, Urteil vom 27.2.2008 10 K 1137/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 931 sowie Urteil des Senats vom 12.2.2009 1 K 24/08, Juris).

    bb) Die den Erfüllungsrückstand der Höhe nach ausmachende Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b EStG, die mit den Einzel- und Gemeinkosten zu bewerten und nach Auffassung des 10. Senats des BFH gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e Einkommensteuergesetz abzuzinsen ist (BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O.).

    Zur Ermittlung der Höhe der Rückstellung hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, a.a.O.) konkrete Vorgaben gemacht:.

    Wie bereits unter 1. ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, a.a.O.) der Aufwand für die eigene künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers nicht in die Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes einzubeziehen mit der Folge, dass Versicherungsvertreter ohne angestelltes Personal von vornherein keine Rückstellung bilden können.

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    In den Jahresabschluss für 2004 stellte er unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2004 (XI R 63/03, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 2006, 866) Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen in Höhe von ...EUR ein.

    Im BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 (XI R 63/03, a.a.O.) sei aber ausdrücklich ausgesprochen worden, dass trotz des Erhalts von Folgeprovisionen eine Rückstellung zu bilden sei, falls der vergütete Teil zur tatsächlichen Betreuung der Vertragskunden nicht ausreiche.

    Die Einsprüche der Kläger gegen die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2004, den Gewerbesteuermessbescheid sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007 als unbegründet zurück, da hinsichtlich des BFH-Urteils vom 28. Juli 2004 (XI R 63/03, a.a.O.) durch Verfügung des BMF vom 28. November 2006 ein Nichtanwendungserlass ergangen sei.

    a) In diesem Zusammenhang lässt der BFH in ständiger Rechtsprechung die Ausweisung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz ausnahmsweise zu, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735; BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866).

    Dabei knüpft er hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung grundsätzlich an den schuldrechtlich gebotenen Zeitpunkt der Erfüllung an, lässt aber auch eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung genügen, so dass sich die Frage, wann eine vertragliche Verpflichtung erfüllt ist, auch bei Dauerschuldverhältnissen nach dem wirtschaftlichen Gehalt der geschuldeten Leistung bestimmt, wobei ein Erfüllungsrückstand nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraussetzt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, a.a.O.; BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, a.a.O.).

    c) In seinem Urteil vom 28. Juli 2004 (XI R 63/03, a.a.O.) hat der BFH erstmals und grundsätzlich entschieden, dass es sich bei der Vermittlung von (Lebens-) Versicherungsverträgen und der vertraglichen Verpflichtung zur weiteren Betreuung gegen die Zahlung einer einmaligen Provision jeweils um ein schwebendes Geschäft im obigen Sinne handelt und dass ein selbstständiger - bilanzierender - Versicherungsvertreter, wenn er vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält, für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat.

  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    d) Zwischenzeitlich hat der BFH in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2009 (X R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 860) und vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 sowie Urteile vom gleichen Tag in den Parallelverfahren X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035 und X R 9/10, Juris) sowie in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (X B 221/10, Juris) die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen eines Erfüllungsrückstandes für die Bestandspflege bzw. Betreuung von Versicherungsverträgen und die Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Rückstellungen einschließlich der gegenüber dem Finanzamt zu machenden Angaben und der zu führenden Aufzeichnungen konkretisiert.

    aa) Danach setzt die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes voraus, dass der Versicherungsvertreter sich der Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.) und der Versicherungsvertreter die Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält (BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O.).

    Da es bei der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision zudem nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Betreuung bzw. Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Provisionen seien nicht kostendeckend (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.; BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O; BFH-Beschl. vom 8.11.2011 X B 221/10, a.a.O.; vgl. auch FG München, Urteil vom 27.2.2008 10 K 1137/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 931 sowie Urteil des Senats vom 12.2.2009 1 K 24/08, Juris).

  • BFH, 08.11.2011 - X B 221/10

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    d) Zwischenzeitlich hat der BFH in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2009 (X R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 860) und vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 sowie Urteile vom gleichen Tag in den Parallelverfahren X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035 und X R 9/10, Juris) sowie in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (X B 221/10, Juris) die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen eines Erfüllungsrückstandes für die Bestandspflege bzw. Betreuung von Versicherungsverträgen und die Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Rückstellungen einschließlich der gegenüber dem Finanzamt zu machenden Angaben und der zu führenden Aufzeichnungen konkretisiert.

    Da es bei der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision zudem nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Betreuung bzw. Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Provisionen seien nicht kostendeckend (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.; BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O; BFH-Beschl. vom 8.11.2011 X B 221/10, a.a.O.; vgl. auch FG München, Urteil vom 27.2.2008 10 K 1137/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 931 sowie Urteil des Senats vom 12.2.2009 1 K 24/08, Juris).

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    a) In diesem Zusammenhang lässt der BFH in ständiger Rechtsprechung die Ausweisung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz ausnahmsweise zu, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735; BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866).

    Dabei knüpft er hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung grundsätzlich an den schuldrechtlich gebotenen Zeitpunkt der Erfüllung an, lässt aber auch eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung genügen, so dass sich die Frage, wann eine vertragliche Verpflichtung erfüllt ist, auch bei Dauerschuldverhältnissen nach dem wirtschaftlichen Gehalt der geschuldeten Leistung bestimmt, wobei ein Erfüllungsrückstand nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraussetzt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, a.a.O.; BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, a.a.O.).

  • FG München, 27.02.2008 - 10 K 1237/07

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    Da es bei der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision zudem nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Betreuung bzw. Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Provisionen seien nicht kostendeckend (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.; BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O; BFH-Beschl. vom 8.11.2011 X B 221/10, a.a.O.; vgl. auch FG München, Urteil vom 27.2.2008 10 K 1137/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 931 sowie Urteil des Senats vom 12.2.2009 1 K 24/08, Juris).
  • FG Hessen, 12.02.2009 - 1 K 24/08

    Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    Da es bei der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision zudem nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Betreuung bzw. Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Provisionen seien nicht kostendeckend (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.; BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O; BFH-Beschl. vom 8.11.2011 X B 221/10, a.a.O.; vgl. auch FG München, Urteil vom 27.2.2008 10 K 1137/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 931 sowie Urteil des Senats vom 12.2.2009 1 K 24/08, Juris).
  • FG Münster, 08.09.2010 - 6 K 1533/07

    Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    Es sei daher bei der Bildung der Rückstellung ein entsprechender Abzug vorzunehmen, den das FG Münster in seinem Urteil vom 8. September 2010 (6 K 1533/07) mit 10 % veranschlagt habe.
  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    Maßgeblich für die Bildung einer Rückstellung sei die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97).
  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

    Auszug aus FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07
    Das ist der Fall, soweit nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Bilanzaufstellung subjektiv erkennbaren Verhältnisse mehr Gründe für als gegen eine entsprechende Verpflichtung und das voraussichtliche Entstehen eines entsprechenden Aufwands sprechen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BStBl II 2006, 371).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

  • BFH, 19.07.2011 - X R 48/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung einer

  • BFH, 19.07.2011 - X R 8/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

  • BFH, 30.04.1998 - III R 40/95

    Voraussetzungen für die Bildung von Garantierückstellungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11

    Rückstellung bei einem Versicherungsvertreter

    Die von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 22.8.2012 4 K 1620/10 und vom 30.10.2012 1 K 1264/07 betreffen hingegen andere Sachverhaltsgestaltungen.

    In dem Urteil vom 30.10.2012 1 K 1264/07 hatte das Gericht hingegen bei einer ähnlich lautenden Klausel eine über eine bloße Obliegenheit hinaus gehende Verpflichtung bejaht.

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1252/10

    Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

    Die Rechtsprechung des BFH wird seither von den Finanzgerichten (FG) umgesetzt (vgl. jüngst etwa Urteil des FG Hamburg vom 6. September 2012 2 K 90/12, EFG 2013, 191; Urteil des Hessischen FG vom 30. Oktober 2012 1 K 1264/07, EFG 2013, 599; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2013 6 K 2289/11, EFG 2013, 1313; Urteil des FG Münster vom 13. Juni 2013 13 K 4827/08 F, EFG 2013, 1479).
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